AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Auftragnehmer ist die aufZEIT IO GmbH mit Sitz in Köln, folgend „aufZEIT“
1.2 Angebote und Leistungen von aufZEIT erfolgen ausschließlich nach den hier vereinbarten Bedingungen. Bedingungen des Mieters (Bestellers, Auftraggebers) und abweichende Vereinbarungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von aufZEIT ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Stillschweigen auf die Zusendung von ebensolchen Bedingungen oder die Ausführung eines Auftrags gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung. Die vereinbarten Bedingungen gelten auch dann, wenn aufZEIT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglich geschuldete Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch –abgeschlossenen Folgegeschäfte.
1.3 Falls die AGB im Folgenden eine Schriftform voraussetzen, ist damit eine schriftliche Abfassung gemeint, die von aufZEIT und dem Mieter eigenhändig zu unterzeichnen ist.
2. Vertragsgegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Rechtsgeschäfte, in denen die aufZEIT IO GmbH als Auftragnehmer auftritt.
3. Angebote und Bestellungen
3.1 Jedes Angebote von aufZEIT ist stets freibleibend, es sei denn, die Verbindlichkeit wurde im Angebot ausdrücklich erklärt. Aufträge des Mieters binden aufZEIT erst nach schriftlicher Bestätigung. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung von aufZEIT maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch aufZEIT.
3.2. Angebote erfolgen auf Basis der vom Mieter getätigten Bestellung und/oder den vorgelegten Ausschreibungs- und Planunterlagen. Ausschreibungs- und Planunterlagen haben zur Angebotserstellung rechtzeitig vorzuliegen. Planunterlagen müssen korrekt vermasst und erläutert sein. Für Mängel oder Verzögerungen aufgrund unzureichender Informationen und Unterlagen hat der Mieter aufzukommen.
3.3. Alle Beschreibungen, Hinweise, Empfehlungen und Abbildungen von aufZEIT in sämtlichen Print- und Onlinemedien sowie sonstige Angebotsunterlagen stellen lediglich unverbindliche Informationen dar. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von aufZEIT ausdrücklich als verbindlich gezeichnet werden. Anderenfalls richtet sich die Beschaffenheit der Ware nur nach den Angaben im Vertrag.
4. Beginn und Ende der Mietzeit
4.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miet-Tag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
4.2 Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an aufZEIT, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann aufZEIT die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig vorher anzuzeigen (Anzeige).
4.3 Die Mietzeit endet nicht, sofern die Mietgegenstände nach Anzeige weiter in Anspruch genommen werden oder bei Abholung nicht vertragsgemäß demontiert und zur Verladung bereitstehen. Anzeigen müssen bis spätestens 12.30 Uhr des Vortages bzw. bei langfristigen Mietverträgen- mindestens ein Monat- spätestens eine Woche vorher eingehen, wenn sie für den darauffolgenden Werktag wirksam werden sollen. Der Nachweis für den Zugang der Anzeige obliegt dem Mieter.
4.4 Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten von aufZEIT so rechtzeitig zu erfolgen, dass aufZEIT in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör von aufZEIT wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft.
4.5 Ist die Abholung durch aufZEIT vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Anzeige spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
4.6 Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von aufZEIT nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
4.7 Bei Abholung durch aufZEIT ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden hierdurch verursachte Wartezeiten gesondert berechnet.
4.8 Über die Rückgabe kann ein Rückgabeprotokoll durch aufZEIT angefertigt werden. Dieses ist vom Mieter zu unterzeichnen.
4.9 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist aufZEIT nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. aufZEIT ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.
4.10 Eine vorzeitige Rückgabe von Mietgegenständen befreit den Mieter nicht von seinen vertraglichen Pflichten.
5. Berechnung der Miete
5.1 Die Miete ist, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus ohne Abzug zahlbar. Sie ist in folgenden Umfang zu entrichten:
a) 50% der Zahlung nach Bestellung und Erhalt der Rechnung,
b) 50% der Zahlung vor Lieferung bzw. bei Abholung zu entrichten.
Soweit keine klar definierte Vertragslaufzeit vorliegt, ist bei einer Dauervermietung die gesamte Miete monatlich im Voraus zu entrichten.
5.2 Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten ist das Angebot von aufZEIT. Soweit nicht anders vereinbart, wird der vom Mieter zu zahlende Endpreis auf der Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Nettopreise von aufZEIT zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet. Die Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
5.3 Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für hierfür benötigte Gerätschaften sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben der Zeiterfassung abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten von aufZEIT festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teiltransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.4 Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
5.5 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich einer eventuell hinterlegten Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an aufZEIT ab. aufZEIT nimmt die Abtretung an.
6. Pflichten von aufZEIT
6.1 aufZEIT verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. aufZEIT ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Produkt eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
6.2 aufZEIT hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
7. Transport
7.1 Sofern keine anderslautenden vertraglichen Abreden getroffen sind, trägt der Mieter auch die Kosten sowohl des An als auch des Abtransportes.
7.2 Ist der An- und/oder Abtransport durch aufZEIT vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge.
7.3 Der im Mietvertrag ausgewiesene „voraussichtliche Liefertermin“ ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
7.4 Soweit der Auf- und Abbau durch aufZEIT vereinbart wurde gilt das folgende
7.4.1 Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Mieter, aufZEIT bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und aufZEIT bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuen.
Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung der Mietsachen
7.4.2 Der Mieter verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Mieter für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Mieter für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sind.
7.4.3 Der Mieter haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert und den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn aufZEIT über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Mieter erfährt.
7.5 Ist der An- und/oder Abtransport durch aufZEIT vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge. Verstößt der Mieter gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden von aufZEIT einzustehen.
7.6 Ist der Auf- und Abbau der Mietgegenstände vereinbart und hierzu sind technische Geräte notwendig, so sind diese aufZEIT durch den Mieter zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit dies anders vertraglich geregelt wurde.
7.5 Stellt der Mieter, die technischen Geräte für Auf- und Abbau zur Verfügung, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Auf- und Abbau mit den zur Verfügung gestellten Geräten möglich ist und diese vollfunktionsfähig sind. Ist dies nicht der Fall, hat er für einen entsprechenden Ersatz zu sorgen. Für die etwaigen zeitlichen Verzögerungen hat aufZEIT nicht einzustehen.
8. Werbung
8.1 aufZEIT ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder für Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.
8.2 Der Mieter ist nicht zu dazu befugt, die Eigentumshinweise an den Mietsachen zu entfernen oder abzudecken. Der Mieter darf ferner keine eigene oder nicht durch aufZEIT zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
9. Geistiges Eigentum
Soweit aufZEIT technische Zeichnungen (Gestaltungsvorschläge /-pläne, Veranstaltungs- und Bestuhlungspläne, technische Zeichnungen sämtlicher Ein- und Aufbauten) für die geplante Veranstaltung erstellt, stehen diese im geistigen Eigentum von aufZEIT. Der Mieter als Auftraggeber verpflichtet sich, die technischen Zeichnungen ausschließlich zur Durchführung der vertraglichen Pflichten zu nutzen und die Pläne nicht an Dritte weiterzugeben.
10. Pflichten des Mieters
10.1 Der Mieter verpflichtet sich,
a) die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen. Soweit nicht anders vereinbart richten sich die Zahlungskonditionen und die Berechnung nach Ziffer 5 der AGBs. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt bestehen, wenn der Anlass der Miete aus Gründen, die in der Sphäre des Mieters liegen, nicht gegeben ist. Die Möglichkeit der Stornierung ist in Ziff. 14 ausgeführt.
b) zum ausschließlichen Gebrauch der Mietgegenstände im Sinne des Vertrages. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch aufZEIT.
c) aufZEIT jederzeit Zugang zu den Mietgegenständen zu gewähren.
d) die Mietgegenstände sachgerecht zu behandeln sowie eine fachgerechte Wartung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
e) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
f) soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von der aufZEIT bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
g) nur mit ausdrücklicher Zustimmung von aufZEIT eine Untervermietung oder dauerhafte Gebrauchsüberlassung an Dritte vorzunehmen. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung von aufZEIT wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
h) die Mietsache vor unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
i) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch aufZEIT ausführen zu lassen.
j) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere gegen Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von aufZEIT vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
k) aufZEIT den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb des Umkreises von einem Kilometer ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis von aufZEIT gestattet.
l) die Mietsache in betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzugeben.
m) die nicht im Angebot enthaltenen überdurchschnittlichen Reinigungskosten je nach Aufwand extra zu vergüten. Die Reinigungskosten sind soweit im Angebot enthalten, als diese in einem herkömmlichen Umfang anfallen. Herkömmlicher Umfang entspricht dem Reinigungsaufwand, der bei einem sorgfältigen Dritten unter ordnungsgemäßen Gebrauch zur Wiederherstellung des Lieferzustands, anfällt. Ein über die gewöhnliche Nutzung hinausgehender Reinigungsaufwand ist, je nach Aufwand, extra zu vergüten. Die gewöhnliche Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch bleibt hierbei unberücksichtigt.
10.2 Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in 8.1 l) beschriebenen Umfang und Zustand zurückgegeben, ist aufZEIT berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. aufZEIT gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Wiederbeschaffung und/oder Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen. Die Rücknahme der Positionen Geschirr, Gläser, Besteck, Kleiderbügel und Garderobenmarken PVC erfolgt vorbehaltlich der Zählung im Lager der aufZEIT.
10.3 Der Mieter haftet für alle Schäden an Mietgegenständen, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung entstehen. Insbesondere trägt der Mieter das Risiko von Verlust und Diebstahl sowie jeglicher Beschädigung und vorzeitigem Verschleiß der Mietgegenstände. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bleibt hiervon unberührt.
Hinweise zu Schirmen
Der Mieter hat darauf zu achten, dass keine offenen Feuer (z.B. Grillgeräte) und Heizungen in unmittelbarer Nähe bzw. unter dem Schirm betrieben werden.
Bei aufkommendem stärkerem Wind oder vor Gewitter muss der Schirm sofort fest verschlossen und gesichert werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorsichtsmaßnahmen haftet aufZEIT nicht für daraus resultierende Folgeschäden.
Hinweise zu Heizstrahlern
Der Mieter wird drauf hingewiesen, dass diese Artikel Wärme auch nach oben abgeben. Der Mieter hat darauf zu achten, dass sich in unmittelbarer Nähe keine leicht entflammbaren Materialen befinden dürfen. Zudem ist bei der Nutzung dieses Artikels auf ausreichende Frischluft-Zufuhr zu sorgen. Wird der Anschluss der Gasflasche kundenseitig vorgenommen, übernimmt aufZEIT keinerlei Haftung für daraus resultierende Schäden.
Hinweise zu Auslegware
Standardmäßig erfolgt die Verlegung des Teppichs auf doppelseitigem Klebeband. Auf Kundenwunsch hin kann aufZEIT das Klebeband auf eine Lage Möbelklebeband anbringen um den Untergrund zu schonen. Für die rückstandslose Entfernung des doppelseitigen Klebebandes kann aufZEIT keine Gewährleistung übernehmen. Für die Haftung des doppelseitigen Klebebandes kann gleichfalls keine Gewähr übernommen werden.
Hinweise zu elektrischen Geräten
aufZEIT übernimmt keine Haftung für solche Schäden, die aus einer unsachgemäßen Handhabung der Mietgegenstände resultieren. Eine Haftung kann auch dann nicht übernommen werden, wenn den Anweisungen des Personals hinsichtlich der Handhabung der Mietgegenstände keine Folge geleistet wird.
10.4. Aus nicht sachgemäßem Gebrauch resultierende Reparatur-, Reinigungs-, Ersatzteil- und sonstige Kosten sind vom Mieter zu tragen.
10.5 Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Mietgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, aufZEIT unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum in Kenntnis zu setzen.
10.6 Im Schadensfall hat der Mieter aufZEIT unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist aufZEIT ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
10.7 Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
11. Mängel
11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt hierbei automatisch den mangelfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Besichtigung bei aufZEIT anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung aufZEIT anzuzeigen. Mängelrügen bedürfen der Schriftform. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
11.2 aufZEIT hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat aufZEIT Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung durch aufZEIT kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. aufZEIT trägt dann die erforderlichen Kosten.
11.3 Schadensersatzansprüche gegen aufZEIT, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
a) grobem Verschulden von aufZEIT, inklusive ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
b) der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von aufZEIT beruhen oder
d) falls aufZEIT nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Im Falle eines Verzugsschadens greift ergänzend Ziffer 10 hinsichtlich der Höhe der Entschädigung.
11.4 Wenn die Mietsache durch ein Verschulden von aufZEIT vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten –insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen der Ziffer 15 und der vorstehenden Absätze
entsprechend. aufZEIT haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal von aufZEIT beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
11.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von aufZEIT.
11.6 Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen aufZEIT geltend machen, wird der Mieter auf ZEIT in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
11.7. Ist der Mieter Unternehmer verjähren seine Gewährleistungsansprüche und sonstigen Ansprüche in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungspflichten und -fristen. Erfüllt der Mieter seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen die vorstehend geregelten Pflichten der Auftragnehmer bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten.
12. Verzug
12.1 Kommt aufZEIT bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den in Ziffer 11 genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit von aufZEIT für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich aufZEIT zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist aufZEIT berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
12.2 Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von aufZEIT aus, ist diese berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. aufZEIT ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. aufZEIT ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen.
13. Kündigung
13.1 Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
13.2 Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.
Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
13.3 aufZEIT kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn:
a) der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
b) der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
c) der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
d) aufZEIT nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder
e) in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß Ziffer 7 Ist aufZEIT in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die aufZEIT aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die aufZEIT durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.
13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von durch aufZEIT zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist. Dies gilt nicht bei höherer Gewalt oder anderen von aufZEIT nicht zu vertretenden Umständen. Insbesondere wetterbedingte Umstände sind nicht von aufZEIT zu vertreten.
14. Stornierung & Umbuchungen
14.1 Wird der Vertrag oder ein Vertragsbestandteil vor Durchführung der Veranstaltung aus einem anderen Grund als dem eingeräumten Rücktritts- oder Kündigungsrecht storniert, wozu auch eine Leistungsreduzierung zählt, so zahlt der Mieter als Auftraggeber eine prozentuale Stornierungspauschale.
14.2 Es fallen hierbei folgende Stornierungsgebühren an:
a) bis 12 Monate vor Lieferbeginn/ Abholung 25% der Auftragssumme,
b) bis 4 Monate vor Lieferbeginn/ Abholung 50% der Auftragssumme
c) bis 2 Monate vor Lieferbeginn/ Abholung 75% der Auftragssumme,
d) bei Stornierung bis 4 Wochen vor Lieferbeginn/Abholung sind 100% der Auftragssumme fällig.
14.3 Auf Nachweis des Mieters, dass kein Schaden oder keine Wertminderung oder wesentlich niedrigere Schäden oder Wertminderungen bei aufZEIT entstanden sind, als in der geforderten Pauschale, wird die Stornierungspauschale dem tatsächlichen Schaden oder Wertminderung angepasst. Wird kein entsprechender Nachweis durch den Mieter erbracht, finden die oben genannten Stornogebühren weiterhin Anwendung.
14.4. Eine Umbuchung (z.B. Änderung der Mietdauer bzw. Liefertermins) ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin möglich. Im Falle einer Umbuchung hat der Mieter den Mietpreis für die neue Buchung zu zahlen zzgl. 50% der ursprünglichen Mietgebühr, also der ersten Buchung (die umgebucht werden soll).
14.5 Bei Auftragsdurchführung ist der Mieter berechtigt das vereinbarte Auftragsvolumen wie folgt zu reduzieren, sofern er dies schriftlich unter Einhaltung der geregelten Freisten anzeigen:
a) bis vier Monate vor Lieferbeginn/ Abholung kann der Auftrag um 50% reduziert werden
b) bis zwei Monate vor Lieferbeginn/ Abholung kann der Auftrag um 25% reduziert werden
c) bis 4 Wochen vor Lieferbeginn/ Abholung kann der Auftrag um 10% reduziert werden
d) nach Ablauf der vier Wochen Frist bis Lieferbeginn/ Abholung ist keine Auftragsreduzierung mehr möglich.
14.6 Eine Auftragsreduzierung ist nur bei tatsächlicher Durchführung des Auftrags zulässig. Eine Kombination aus Auftragsreduzierung gemäß Ziffer 14.5 und anschließender Stornierung nach Ziffer 14.1 ist ausgeschlossen. Grundlage für die Stornierungsgebühren ist stets die ursprüngliche Auftragssumme gemäß dem unterzeichneten Angebot nach Ziffer 5.
15. Instandsetzung, Full-Service
15.1 Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt aufZEIT. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt aufZEIT, wenn der Mieter, seine Hilfspersonen und sonstige Dritte nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
15.2 Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
15.3 Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.
15.4 Ergänzende Fullservice-Leistungen durch aufZEIT bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
(Stand: August 2025)